Soziales und Freizeit

In diesem Kapitel gehen wir auf die staatlichen Beihilfen und Förderungen ein und geben dir obendrein noch ein paar Tipps für die Organisation deines Studiums und deiner sportlichen Aktivitäten.

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Studienbeihilfe

Nach österreichischem Recht sind die Eltern der Studierenden verpflichtet, für den finanziellen Bedarf ihrer Kinder bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufzukommen. Dazu zählt auch der Abschluss eines zielstrebig betriebenen Studiums. Nur wenn die Eltern oder die/der Studierende selbst nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mir einem Studium verbundenen Kosten zu tragen, soll die Studienförderung eingreifen.

Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie „gleichgestellte Ausländer und Staatenlose“ (§ 4 StudFG).

Eine genaue Darstellung, wer unter welchen Voraussetzungen gleichgestellt werden kann, ist hier auf Grund der Komplexität des Themas und der raschen Änderung der Rahmenbedingungen (Judikatur des EuGH) nicht möglich. Für detaillierte Informationen ist eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stipendienstelle unbedingt notwendig.

Leistungsstipendium

Für ein Leistungsstipendium kann man sich aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen beim Dekanat oder bei der Leitung der Bildungseinrichtung bewerben. Die Studierende/der Studierende muss die von den Bildungseinrichtungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Vergeben werden Leistungsstipendien autonom von der jeweiligen Bildungseinrichtung. Folglich sind auch sehr individuelle Anforderungen möglich. Informiere dich am besten an deiner Universität über die Beantragungsformalitäten.

Familienbeihilfe

Für Studierende kann den Eltern Familienbeihilfe gewährt werden. Dies ist grundsätzlich bis zum 24. Lebensjahr möglich. Für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung.

Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Bei einem Studium mit Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt ein Toleranzsemester eingeräumt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der Mindeststudiendauer absolviert, kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester im weiteren Studienverlauf genutzt werden. Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung beträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr.

Verlängerung der Bezugsdauer

Bei Ableistung des Präsenz,- Zivil- oder Ausbildungsdienstes kann die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt werden. Dies ist ebenso bei Schwangerschaft/Geburt eines Kindes oder einer erheblichen Behinderung der Studierenden/des Studierenden (mindestens 50 Prozent) möglich.

Die Anspruchsdauer kann sich darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern, wenn ein Kind ein Studium mit einer Mindeststudiendauer von zehn Semestern betreibt, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde.

Ebenso ist eine Verlängerung des Bezugs der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich, wenn einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert wurde.

Eine Studienbehinderung durch ein unvorgesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium von jeweils mindestens drei Monaten verlängert die zulässige Studienzeit um ein Semester.

Mutterschutz und die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der vorgesehenen Studienzeit.

Bei Studentenvertreterinnen/Studentenvertretern können bis zu vier Semester auf die Mindeststudiendauer angerechnet werden.

Studienerfolgsnachweis

Für die Weitergewährung der Familienbeihilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres müssen die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen werden. Die Vorlage von Leistungsnachweisen muss beim zuständigen Finanzamt erfolgen.

Für das erste Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS-Punkte (oder acht Wochenstunden) aus Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) zu erbringen (einmaliger Leistungsnachweis); oder es werden für die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) mindestens 14 ECTS-Punkte nachgewiesen. In der weiteren Folge muss kein Studienerfolgsnachweis erbracht werden. Auf Anfrage des Finanzamtes muss aber die Ernsthaftigkeit des Studiums durch Vorlage von Zeugnissen nachgewiesen werden, da sonst Rückforderungen nicht ausgeschlossen sind.

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur für fortgesetzt gemeldete Semester und richtet sich nach der gesetzlichen Studiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. plus ein Studienjahr bei Studien ohne Abschnittsgliederung.

Wird ein Studienabschnitt innerhalb der gesetzlichen Studiendauer absolviert, kann das nicht konsumierte Toleranzsemester einem weiteren Studienabschnitt als Guthaben angefügt werden. In diesem Studienabschnitt stehen somit zwei Toleranzsemester zur Verfügung.

Wird der Zeitrahmen überschritten oder der Studienerfolgsnachweis nicht erbracht, fällt die Familienbeihilfe weg. Bei Beginn eines nächsten Studienabschnitts bzw. bei Erbringung des Studienerfolgsnachweises kann die Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt wieder beantragt werden.

Bei einem weiteren Studium (Doppelstudium) ist dem Finanzamt anzugeben, welches Studium als Hauptstudium betrieben wird und somit für den Familienbeihilfenbezug (hinsichtlich der Semesterzählung sowie des Leistungsnachweises) maßgeblich ist.

Soll in der Folge das andere Studium das maßgebliche sein, so gilt dies als Studienwechsel. Es müssen also auch in diesem Fall die entsprechenden Regeln über den Studienwechsel beachtet werden, um nicht den Familienbeihilfenanspruch zu verlieren.

Studienwechsel

Ein Studienwechsel ist maximal zweimal möglich und muss spätestens vor dem dritten inskribierten Semester vorgenommen werden. Wird das Studium erst später gewechselt, entfällt die Familienbeihilfe für so viele Semester, wie in den vor dem Wechsel betriebenen Studien Familienbeihilfe bezogen wurde. Diese Wartezeit kann durch die Anrechnung von Prüfungen aus dem alten Studium im neuen Studium verkürzt werden.

Beantragung und Direktauszahlung der Familienbeihilfe

Beantragt werden kann die Familienbeihilfe für Studierende grundsätzlich nur durch die Eltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind. Einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Kinder nur dann, wenn die Haushaltsgemeinschaft zu den Eltern nicht mehr besteht und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen. Eine Haushaltsgemeinschaft gilt dann nicht als aufgehoben, wenn sich die Kinder zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhalten. Für Kinder, denen von der Ehegattin/vom Ehegatten bzw. von der früheren Ehegattin/vom früheren Ehegatten Unterhalt zu leisten ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Beginnt das Studium direkt nach der Matura, müssen das Studienblatt und die Studienbestätigung (werden bei abgeschlossener Immatrikulation und Inskription ausgehändigt) an das zuständige Finanzamt geschickt werden. Die Familienbeihilfe wird dann automatisch weiter ausbezahlt. Studierende, die bisher keine Familienbeihilfe bezogen haben, müssen sie beim Finanzamt beantragen.

Volljährige Studierende können mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils selbst die Familienbeihilfe beantragen und sich den Betrag direkt vom Finanzamt überweisen lassen.

Sport

Beim Universitätssportinstitut (USI) können sich Studenten zu über 140 Sportkursen anmelden. Informationen zu den Kursen und der Anmeldung findest du auf www.usi.at. Achtung: Bei manchen Kursen musst du mit der Anmeldung schnell sein!

Internet: http://www.usi.at/

u:book

Seit dem Sommersemester 2008 gibt es „u:books“ – Notebooks von hoher Qualität mit einem umfangreichen Serviceangebot, die von Studierenden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Organisationseinheiten und Angehörigen von Alumniverbänden an allen österreichischen Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und sonstigen tertiären Bildungseinrichtungen sowie von Angehörigen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zweimal jährlich in 3- bis 4-wöchigen Verkaufsfenstern jeweils zu Semesterbeginn günstig erworben werden können.

Die angebotenen Geräte wurden geprüft und für gute Arbeitsgeräte für den Unialltag befunden. Im Angebot findest du derzeit Modelle von Lenovo, HP und Apple. Falls du also noch nicht im Besitz eines Notebooks bist, ist ein Blick auf diese Seite www.ubook.at sehr empfehlenswert. Weiters findest du auf dieser Seite auch diverse Software und Softwareempfehlungen.

Internet: http://www.ubook.at/

edustore

Für eine gute Ausbildung ist gute Hardware unerlässlich. „edustore“ machen sie für Schüler, Studierende, Lehrer und Unibedienstete günstiger. Alle gelisteten Geräte gibt’s zum günstigsten Preis in Österreich und noch dazu ohne irgendwelche Zusatzgebühren.

Als offizieller Education-Partner von Lenovo, Apple, Acer, HP, Toshiba, LG, Sony und Microsoft bietet edustore mit in Summe über 150 Geräten eine große Auswahl an leistungsstarken Laptops und Tablets der neuesten Generation, die für ein Schul- oder Uni-Leben ausgelegt sind.

Internet: http://www.edustore.at/

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