Privat- / Wahlarztpraxis

Der Entschluss, eine eigene Praxis bzw. Ordination zu eröffnen und sich niederzulassen, wird von den meisten Ärztinnen und Ärzten bereits in den ersten Jahren ihrer ärztlichen Ausbildung gefasst. Die unmittelbare Vorbereitung der Praxisgründung sollte zumindest ein Jahr vor dem Eröffnungstermin beginnen.

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 Zunächst einmal möchten wir die oben genannten Begriffe definieren:

  • Privatarzt“ sind all jene Ärztinnen und Ärzte, die Leistungen anbieten, welche nicht von den Kassen übernommen werden. Patientinnen und Patienten haben hier nicht die Möglichkeit, sich einen Anteil der Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung refundieren zu lassen.
  • Wahlarzt“ sind niedergelassene Ärzte, die keinen Kassenvertrag haben und Leistungen anbieten die prinzipiell von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Patientinnen und Patienten zahlen die erbrachten Leistungen zunächst aus eigener Tasche, können sich in weiterer Folge aber einen bestimmten Teil der Kosten von ihrer Krankenkasse rückerstatten lassen.
  • Der „Kassenarzt“ hat einen Vertrag mit einer oder mehreren Krankenkassen abgeschlossen. Die erbrachten Leistungen werden direkt mit der Krankenkasse verrechnet. Die Patientin bzw. der Patient muss hier nicht vor Ort zahlen, Selbstbehalte sind jedoch möglich.

Gleich von Beginn der Planungen zur Niederlassung an sollte man sich Fragen, welches der oben genannten Systeme einen anspricht. Viele Kolleginnen starten zunächst als Wahl- oder Privatarzt um neben ihrer Anstellung in einer Krankenanstalt oder Ordination ärztlich tätig zu sein.

Rechtsform der Ordination

Hat man für sich selbst definiert, welche Form der Verrechnung man anstrebt, kann man sich mit der Wahl der passenden Rechtsform der Ordination befassen. Zur Auswahl stehen die nachfolgenden Modelle:

Einzelpraxis

Die klassische Ordinationsform ist die Einzelpraxis, in der eine Ärztin bzw. ein Arzt medizinische Leistungen erbringt. Die Betreiberin bzw. der Betreiber der Ordination kann einen Vertrag mit einer Krankenkasse haben, muss jedoch nicht. Gibt es keinen solchen Vertrag, handelt es sich um eine Wahlärztin bzw. einen Wahlarzt.

Gruppenpraxis

Mehrere selbstständige Ärztinnen und Ärzte können eine Gruppenpraxis gründen. Wie eine Einzelpraxis kann auch die Gruppenpraxis einen Vertrag mit einer Krankenkasse oder mehreren Kassen haben oder ohne Vertrag als Wahlarztpraxis arbeiten.

Praxisgemeinschaft

Gemeinschaftspraxen sind lose Zusammenschlüsse mehrerer Ärztinnen und Ärzte in einer Ordination. Sie nützen lediglich gemeinsam die Räumlichkeiten. Praxisgemeinschaften unterscheiden sich von Gruppenpraxen vorwiegend dadurch, dass die jeweilige Ärztin bzw. der jeweilige Arzt als eigenständige Rechtsperson auftritt.   

Ambulatorium

Neben den Ambulanzen der gemeinnützigen Spitäler gibt es auch selbstständige Ambulatorien. Sie sind eine Kombination aus Arztpraxis und Krankenhaus. Geführt werden sie entweder von Sozialversicherungsträgern, Städten, Gemeinden oder von privaten Eigentümern und Eigentümerinnen. Rund 90 Prozent der selbstständigen Ambulatorien werden von Fachärztinnen und Fachärzten geleitet, die übrigen von Allgemeinmedizinerinnen und -medizinern.

Rechtlich gesehen sind selbstständige Ambulatorien Spitäler und können als solche auch Ärztinnen und Ärzte anstellen. Anders als Spitalsambulanzen sind sie jedoch nicht dazu verpflichtet, Rund-um-die-Uhr- und Notfallversorgung zu erbringen. Selbstständige Ambulatorien sind zum Beispiel Röntgeninstitute oder Zahnambulatorien – sie können Kassenverträge haben, müssen jedoch nicht.

Honorarnoten

Privat- und Wahlärzte haben keinen Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen. Das bedeutet, dass PatientInnen die Leistungen nicht mit der e-card in Anspruch nehmen können und die Verrechnung jeder Untersuchung und Behandlung direkt mit der Ärztin bzw. dem Arzt erfolgt.

Durch Einreichung der Honorarnote bei einer gesetzlichen Krankenkasse kann ein Teil des bezahlten Honorars rückerstattet werden. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich hier grundsätzlich nach den Kassentarifen für Kassenärzte.

Auf der Honorarnote müssen die folgenden Informationen enthalten sein:

  • Name und Anschrift der Wahlarztpraxis
  • Vor- und Familienname, Anschrift und Versicherungsnummer der PatientIn
  • Ausstellungsdatum
  • Alle Behandlungsdaten
  • Diagnose sowie genaue Angaben über die ärztlichen Leistungen (Verwendung der Terminologie) und eventuell auch der Positionsziffern der Krankenkasse
  • Angabe des Zahlungsmodus
  • Hinweis, wenn der Betrag bar bezahlt wurde
  • Unterschrift

Registrierkasse

Auch Ärztinnen und Ärzte sind von der Registrierkassenpflicht betroffen. Die Einkünfte selbständiger Ärzte sind betriebliche Einkünfte. So sind Barumsätze, wenn z.B. das Privat- oder Wahlarzthonorar bar, mit Bankomat oder Kreditkarte unmittelbar vor Ort in der Praxis bezahlt wird, unter bestimmten Voraussetzungen in einer Registrierkasse mit Sicherheitseinheit zu erfassen. Erleichterungen gibt es bei Hausbesuchen von ÄrztInnen – hier ist ein Beleg auszustellen, der ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.

Versicherungen

Gemäß § 52d ÄrzteG sind alle freiberuflich tätigen Ärzte zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von ˇ 2 Mio pro Versicherungsfall für drei Versicherungsfälle jährlich verpflichtet. Der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung ist eine Voraussetzung, um als niedergelassener Arzt in der Ärzteliste geführt zu werden. Die aufrechte Versicherung ist vom Versicherungsunternehmen mit einem Formular spätestens am Tage der Praxiseröffnung bei der Ärztekammer nachzuweisen.

Der Schritt in die Selbstständigkeit birgt auch eine Vielzahl an Risiken. Während für den angestellten Arzt „lediglich“ eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung empfehlenswert sind, gibt es für den niedergelassenen Arzt – neben der verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung – eine Reihe von weiteren allenfalls sinnvollen Versicherungsprodukten. Nachfolgend listen wir einige davon auf. Vor Abschluss einer Versicherung empfiehlt sich eine ausgiebige Beratung und Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs.

  • Berufshaftpflichtversicherung gem. § 52 d Ärztegesetz
  • Rechtsschutzversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung (für den Verdienstentgang bei Schließung der Praxis aus den verschiedensten Gründen, z. B. Krankheit, Unfall, Sachschäden)
  • Ordinationsversicherung (zur Absicherung der Werte einer Praxis, deckt Schäden wie z. B. Feuer, Einbruch, Sturm…)
  • Unfallversicherung
  • Haftpflichtversicherung für Sachverständigentätigkeit (verpflichtend für ärztliche Gutachter, Voraussetzung zur Eintragung in die Sachverständigenliste, Mindestversicherungssumme € 400.000,- für jeden Versicherungsfall)
  • Krankenversicherung (z. B. Krankengruppenversicherung über die Ärztekammer)

Kontakt

Dr. Philipp Wimmer
Obmann von Jungmediziner.net
HNO-Wahlarzt in Wien Oberlaa
E-Mail: ko*****@hn********.at
Web: www.hno-wimmer.at

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